OLG Köln - Beschluss vom 07.12.2011
19 U 155/11
Normen:
BGB § 631; BGB § 632; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 4/11

Auslegung eines Händlervertrages hinsichtlich der Vergütung für Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und für den Endverbraucher kostenlose Serviceaktionen

OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 19 U 155/11

DRsp Nr. 2012/17355

Auslegung eines Händlervertrages hinsichtlich der Vergütung für Garantiearbeiten, Rückrufaktionen und für den Endverbraucher kostenlose Serviceaktionen

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.07.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 4/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 632; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).