OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2014
23 U 1/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 137; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Lw 7/12

Auslegung eines Hofübergabevertrages hinsichtlich des Verbots den Grundbesitz ohne Zustimmung des Übergebenden zu veräußern oder zu belasten

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 23 U 1/13

DRsp Nr. 2015/7282

Auslegung eines Hofübergabevertrages hinsichtlich des Verbots den Grundbesitz ohne Zustimmung des Übergebenden zu veräußern oder zu belasten

Hat sich der Übertragende in einem Hofübergabevertrag einen Rückübertragungsanspruch für den Fall vorbehalten, dass der Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet wird, so ist dies geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass der Übertragungsempfänger bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen Anspruch auf Zustimmung zu bestimmten Belastungen oder Veräußerungen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012, Az. 4 Lw 7/12, abgeändert und der Antragsgegner unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 13.6.2012 verurteilt, der Rückübereignung und Rückübertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach von I, Blatt 0xx4 verzeichneten Grundbesitzes

Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 316,43 Ar, Cstraße, Landwirtschaftsfläche, groß 2,277,77 Ar, Waldfläche, groß 78,64 Ar, L,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 55,70 Ar, Tweg, Flur x Nr.xx, Gebäude- und Freifläche, groß 14,59 Ar, Landwirtschaftsfläche, groß 63,13 Ar, S 00,
Flur x Nr.xx, Ackerland, groß 142,16 Ar, Tweg,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 6,83 Ar,