LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2020
6 Sa 356/19
Normen:
BGB § 140; TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 555/19

Auslegung eines Klageantrags zur Feststellung der Beendigung bzw. BefristungAbgrenzungsfrage zwischen Verlängerung eines Arbeitsvertrags auf Probe und BefristungsabredeKeine Pflicht des Gerichts zu eigenständigem Sichten der geltend gemachten Überstunden aus vorgelegten UnterlagenAufhebung der Arbeitspflicht als Verzicht auf Angebot zur Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 356/19

DRsp Nr. 2021/1724

Auslegung eines Klageantrags zur Feststellung der Beendigung bzw. Befristung Abgrenzungsfrage zwischen Verlängerung eines Arbeitsvertrags auf Probe und Befristungsabrede Keine Pflicht des Gerichts zu eigenständigem Sichten der geltend gemachten Überstunden aus vorgelegten Unterlagen Aufhebung der Arbeitspflicht als Verzicht auf Angebot zur Arbeitsleistung

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. August 2019 - 4 Ca 555/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17. Mai 2019 nicht zum 31. Mai 2019 beendet worden ist, sondern bis 30. Juni 2019 fortbestanden hat.2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01. bis 06. Juni 2019 zu zahlen in Höhe von 200,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. August 2019.3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,00 Euro netto zu zahlen.4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der der Kläger zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.