OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.04.2004
8 U 633/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 277/02

Auslegung eines Mietvertrages

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 8 U 633/03

DRsp Nr. 2004/10263

Auslegung eines Mietvertrages

»Bei der Auslegung eines Mietvertrages - hier in Bezug auf die Anforderungen an den Schallschutz bei zum Betrieb einer Gaststätte vermieteten Räumen - sind auch die Vorstellungen beider Parteien bei Abschluss des Mietvertrages und die zu diesem Zeitpunkt gegebene beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 ;

Tatbestand:

A. Die Parteien schlossen am 17.10.1997 einen Mietvertrag (Bl. 45 - 73) über die in der in gelegenen Räumlichkeiten zum Betrieb einer "A. G."- Gaststätte ab 01.04.1998 zu einem monatlichen Mietzins von 18.800.- DM zzgl. Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung von 1.450.- DM jeweils zzgl. MwSt..

Die Beklagte hat die Räumlichkeiten an ihre Franchisenehmerin, die R. Gaststättenbetriebs GmbH, untervermietet. Diese betreibt dort entsprechend dem von der Beklagten entwickelten Konzept eine Gaststätte mit einem speziell abgestimmten Musikprogramm. Der vorhandene Schallschutz reicht für die mit zunehmender Uhrzeit lauter, rhythmusbetonter und basslastiger werdende Musik nicht aus. Die Lautstärke der Musik wurde deshalb aufgrund behördlicher Anordnungen durch Einbau eines Limiters auf Zimmerlautstärke reduziert.

Wegen dieser Mängel zahlte die Beklagte ab Mitte 2001 nur noch einen verminderten Mietzins, ab März 2002 stellte sie die Zahlungen vollständig ein.