A. Die Parteien schlossen am 17.10.1997 einen Mietvertrag (Bl. 45 - 73) über die in der in gelegenen Räumlichkeiten zum Betrieb einer "A. G."- Gaststätte ab 01.04.1998 zu einem monatlichen Mietzins von 18.800.- DM zzgl. Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung von 1.450.- DM jeweils zzgl. MwSt..
Die Beklagte hat die Räumlichkeiten an ihre Franchisenehmerin, die R. Gaststättenbetriebs GmbH, untervermietet. Diese betreibt dort entsprechend dem von der Beklagten entwickelten Konzept eine Gaststätte mit einem speziell abgestimmten Musikprogramm. Der vorhandene Schallschutz reicht für die mit zunehmender Uhrzeit lauter, rhythmusbetonter und basslastiger werdende Musik nicht aus. Die Lautstärke der Musik wurde deshalb aufgrund behördlicher Anordnungen durch Einbau eines Limiters auf Zimmerlautstärke reduziert.
Wegen dieser Mängel zahlte die Beklagte ab Mitte 2001 nur noch einen verminderten Mietzins, ab März 2002 stellte sie die Zahlungen vollständig ein.
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