BGH - Urteil vom 13.02.2008
VIII ZR 14/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 161
NJW 2008, 1302
NZM 2008, 276
WuM 2008, 225
ZMR 2008, 443
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 62/05
AG Mannheim, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 691/04

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlung

BGH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 14/06

DRsp Nr. 2008/6008

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlung

Bei einer nach einem schriftlichen Mietvertrag monatlich auf die Betriebskosten zu zahlenden "Vorauspauschale" handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern um eine Vorauszahlung, über die jährlich abzurechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit über die Betriebskosten nicht abgerechnet worden ist.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in M., die bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1982 der Mutter des Klägers gehörte. Im Februar 2004 trat der Kläger als neuer Eigentümer anstelle seiner Mutter in das Mietverhältnis ein. Nach dem Mietvertrag haben die Beklagten neben der Grundmiete anteilige Betriebskosten zu tragen und darauf als "Vorauspauschale" bezeichnete monatliche Vorauszahlungen in Höhe von (ursprünglich 40 DM, jetzt) 20,45 EUR zu leisten, über die sodann abzurechnen ist. Für die Jahre 1982 bis 2002 wurden den Beklagten keine Betriebskostenabrechnungen erteilt. Im Oktober 2004 rechnete der Kläger die Betriebskosten für das Jahr 2003 ab; danach haben die Beklagten 946,85 EUR nachzuzahlen.