OLG München - Urteil vom 22.12.1995
21 U 6523/94
Normen:
BGB § 125 Satz 2 §§ 133 154 Abs. 2 § § 157, 566 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 85
OLGReport-München 1996, 85
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 12241/94

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Formabrede

OLG München, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 21 U 6523/94

DRsp Nr. 1998/13956

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Formabrede

»1. Nur im Zweifel ist die Einhaltung der vereinbarten Form bei Mietverträgen Gültigkeitsvoraussetzung und sind § 125 Satz 2 BGB sowie § 154 Abs. 2 BGB auch hier anzuwenden; dies gilt für kraft Gesetzes (§ 566 Satz 1 BGB) formbedürftige Mietverträge gleichermaßen.2. Mit welchem Inhalt eine Formabrede gewollt war (konstitutiv oder deklaratorisch) ist eine Frage der Auslegung (§§ 133, 157 BGB), d.h. im Einzelfall unter Berücksichtigung aller für den Willen der Parteien maßgeblichen Umstände zu ermitteln.3. Auch wenn die Vertragsparteien glaubten, mündlich alles geregelt zu haben, ergibt sich daraus nicht zwingend, daß sie sich trotz Vereinbarung der Schriftform bereits zu diesem Zeitpunkt bereits binden wollten.«

Normenkette:

BGB § 125 Satz 2 §§ 133 154 Abs. 2 § § 157, 566 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Mietzins für Gewerberäume im Erdgeschoß und Kellergeschoß des Hauses ... in ... für Dezember 1993 bis einschließlich Mai 1994. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Feststellung, daß zwischen den Parteien kein Mietverhältnis bestehe.