Die zulässige Berufung der Beklagten hat in Bezug auf die von den Klägerinnen für das Jahr 1993 geltend gemachten Betriebskosten dem Anspruchsgrunde nach sachlich keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte gemäß § 4 Nr. 2 des Mietvertrages vom 23. Juli 1992 i.V.m. § 4 der Zusatzvereinbarung vom 23. Juli 1992 und der Aufstellung der Betriebskosten in Anlage 2 zum Mietvertrag dem Grunde nach einen Anspruch auf Entrichtung der geltend gemachten Betriebskosten.
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