OLG München - Urteil vom 08.03.1996
21 U 2850/95
Normen:
BGB §§ 125 154 Abs. 2 § § 242, 566 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1223
NJWE-MietR 1996, 243
OLGR-München 1996, 222
OLGReport-München 1996, 222
ZMR 1996, 603
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 15575/94

Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich einer Formabrede

OLG München, Urteil vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 21 U 2850/95

DRsp Nr. 1998/15704

Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich einer Formabrede

»1. Mit welchem Inhalt eine Formabrede (in einem Mietvertrag) gewollt war - konstitutiv oder deklaratorisch - ist eine Frage der Auslegung, d.h. im Einzelfall unter Berücksichtigung aller für den Willen der Parteien maßgeblichen Umstände zu ermitteln.2. Bedeutung der übereinstimmenden Annahme der Vertragsparteien, mündlich und gerade auch in Wahrung der gewillkürten Schriftform alles geregelt zu haben.3. Die Berufung auf eine vereinbarte und auf die gesetzliche Schriftform des § 566 BGB kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Anspruch auf Einhaltung der Schriftform aufgrund der Vereinbarungen besteht.«

Normenkette:

BGB §§ 125 154 Abs. 2 § § 242, 566 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in Bezug auf die von den Klägerinnen für das Jahr 1993 geltend gemachten Betriebskosten dem Anspruchsgrunde nach sachlich keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte gemäß § 4 Nr. 2 des Mietvertrages vom 23. Juli 1992 i.V.m. § 4 der Zusatzvereinbarung vom 23. Juli 1992 und der Aufstellung der Betriebskosten in Anlage 2 zum Mietvertrag dem Grunde nach einen Anspruch auf Entrichtung der geltend gemachten Betriebskosten.