BGH - Beschluss vom 08.12.2010
XII ZB 140/10
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 287/09
LG Rostock, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 8/10

Auslegung eines mit Berufung betitelten Schriftsatzes mit der Formulierung vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz als wirksam eingelegte Prozesserklärung bei Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 140/10

DRsp Nr. 2011/1100

Auslegung eines mit "Berufung" betitelten Schriftsatzes mit der Formulierung "vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz" als wirksam eingelegte Prozesserklärung bei Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 4. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 900 €

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.