OLG Koblenz - Urteil vom 18.11.2009
1 U 579/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 501
MietRB 2010, 109
NJW-RR 2011, 1568
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 296/08

Auslegung eines Pachtvertrages hinsichtlich der Nutzung einer Gaststätte für Raucher; Verwendungsrisiko für Gaststätten aufgrund des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 U 579/09

DRsp Nr. 2010/9815

Auslegung eines Pachtvertrages hinsichtlich der Nutzung einer Gaststätte für Raucher; Verwendungsrisiko für Gaststätten aufgrund des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz

1. Auch ohne ausdrückliche Regelung kann die Auslegung des Pachtvertrags ergeben, dass die Nutzung einer Gaststätte auch für Raucher vertraglich geschuldet ist. 2. Beschränkungen auf Grund des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz begründen allerdings keinen Mangel der Pachtsache; insoweit trägt der Pächter das Verwendungsrisiko.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Hinblick auf die beschränkte Nutzungsmöglichkeit eines Pachtobjektes in Anspruch.