LAG Köln - Urteil vom 16.02.2022
11 Sa 598/21
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1511/21

Auslegung eines Pensionsplans hinsichtlich des Beginns der versprochenen BetriebsrenteAuslegung unklarer und widersprüchlicher Regelungen

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 598/21

DRsp Nr. 2023/1220

Auslegung eines Pensionsplans hinsichtlich des Beginns der versprochenen Betriebsrente Auslegung unklarer und widersprüchlicher Regelungen

Lässt sich der Pensionsplan, durch den der Arbeitgeber einseitig die Gewährung einer Betriebsrente versprochen hat, sowohl dahingehend auslegen, dass Leistungen erst ab Antragstellung geschuldet sind, als auch so verstehen, dass eine rückwirkende Leistungspflicht besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Bestands einer unverfallbaren Anwartschaft und der Vollendung des 55. Lebensjahres gegeben sind und verdient keines der beiden Auslegungsergebnisse den Vorzug, so gehen Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Arbeitgebers mit der Folge, dass er die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen muss.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2021 - 5 Ca 1511/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.795,00 € brutto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Beginn betrieblicher Altersversorgung.

I. II.