BGH - Beschluss vom 27.10.2021
VII ZB 7/21
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 175
BauR 2022, 687
BauR 2022, 706
MDR 2022, 333
NJW 2022, 628
NZBau 2022, 151
WM 2022, 2000
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OH 2005/15
OLG München, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1558/20

Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die Kosten des Rechtsstreits

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen VII ZB 7/21

DRsp Nr. 2022/1388

Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die Kosten des Rechtsstreits

Zur Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens.

Es kann nicht angenommen werden, dass zu den Kosten des Rechtsstreits, über die in einem gerichtlichen Vergleich keine gesonderte Regelung getroffen worden ist, stets auch dann die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören, wenn in diesem eine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergangen und diese rechtskräftig ist. Vielmehr ist dies durch Auslegung des Vergleichs unter Berücksichtigung der Wertung des § 98 Satz 2 ZPO zu ermitteln. Dabei gilt, dass ein Prozessvergleich regelmäßig dahin auszulegen ist, dass ohne ausdrückliche Regelung der Parteien rechtskräftige Kostenentscheidungen durch den Vergleich nicht abgeändert werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2021 und des Landgerichts Kempten vom 15. September 2020 - 21 OH 2005/15 - aufgehoben.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind vom Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2;

Gründe

I.