BAG - Urteil vom 23.06.2016
8 AZR 757/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 271 Nr. 2
BB 2016, 2803
DB 2016, 2911
DStR 2017, 59
EzA-SD 2016, 5
NJW 2017, 104
NZA 2016, 1459
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 230/14
ArbG Rosenheim, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1147/13

Auslegung eines ProzessvergleichsLeistungserbringung vor Fälligkeit

BAG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 757/14

DRsp Nr. 2016/17706

Auslegung eines Prozessvergleichs Leistungserbringung vor Fälligkeit

Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung atypischer Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB können die Interessenlage einer Partei bzw. ihre (einseitigen) Vorstellungen nur dann maßgeblich sein, wenn sie für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren. 2. Die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB ist anwendbar, wenn sich weder aus dem Gesetz noch aus den Vereinbarungen der Parteien noch aus den Umständen ergibt, dass die Leistung nicht vor Fälligkeit erfolgen darf. 3. Ein Ausschluss von vorfälligen Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vor Fälligkeit entgegennehmen zu müssen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, bestimmt sich insbesondere nach der Natur des Schuldverhältnisses und der Verkehrssitte.