OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2013
I-21 U 107/12
Normen:
BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 312/11

Auslegung eines Schuldbeitritts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen I-21 U 107/12

DRsp Nr. 2015/891

Auslegung eines Schuldbeitritts

Hat eine Kirchengemeinde einer gemeinnützigen GmbH, die ein Altenheim betreibt, ein Grundstück samt aufstehenden Gebäuden im Rahmen eines "Betriebsübergangs-, Grundstücks- und Gebäudevertrages" zur Nutzung überlassen und hat die gGmbH sich verpflichtet, in sämtliche Verbindlichkeiten einzutreten, so ist eine Jahre später getroffene Vereinbarung, wonach aus Anlass einer wirtschaftlichen Schieflage der gGmbH die Rückübertragung erfolgt und sämtliche Verbindlichkeiten wieder übernommen werden, so auszulegen, dass sich dies nur auf Verbindlichkeiten erstrecken soll, die die gGmbH seinerzeit bei Abschluss des Vertrages übernommen hat. Nicht hiervon erfasst sind demgegenüber Verbindlichkeiten, die die gGmbH im Zuge ihrer Tätigkeit eingegangen ist (hier: Anspruch auf Architektenhonorar).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24.05.2012, Az. 1 O 312/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.