LAG München - Urteil vom 26.03.2015
3 Sa 967/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 6452/14

Auslegung eines Sozialplans zu Abfindungsansprüchen bei Eigenkündigung unter ausdrücklichem Verweis auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BAGUnbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Mitteilung eines arbeitgeberseitig geplanten Beendigungstermins

LAG München, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 967/14

DRsp Nr. 2015/19671

Auslegung eines Sozialplans zu Abfindungsansprüchen bei Eigenkündigung unter ausdrücklichem Verweis auf die "Rechtsprechungsgrundsätze des BAG" Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Mitteilung eines arbeitgeberseitig geplanten Beendigungstermins

Verweist ein Sozialplan für die Abfindungsansprüche bei Eigenkündigung eines Arbeitnehmers auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BAG, ist ein Abfindungsanspruch nur begründet, wenn dem kündigenden Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Eigenkündigung der voraussichtliche Ausscheidetermin zuvor mitgeteilt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 14).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.10.2014 - 43 Ca 6452/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 113 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Abfindungsanspruchs aus einem Sozialplan, hilfsweise Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG.