LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2018
6 Sa 320/17
Normen:
TVG § 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1566/16

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 320/17

DRsp Nr. 2018/16566

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage

Nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz ist der Begriff des "Urlaubstages" dahin auszulegen, dass es sich um alle Tage von Montag bis Freitag handelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2017 - 8 Ca 1566/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2018 einen Jahresurlaub einschließlich des tariflichen Zusatzurlaubs von insgesamt 32 Urlaubstagen zu gewähren, ab 2019 einen solchen von 33 Urlaubstagen, ab 2021 einen solchen von 34 Urlaubstagen und ab 2023 einen solchen von 35 Urlaubstagen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Fragen der Arbeitszeit und der Dienstplangestaltung, um Abrechnungen, die Höhe des der Klägerin zustehenden Urlaubsanspruchs und um Vergütungsansprüche.

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