SchlHOLG - Beschluss vom 06.06.2016
3 Wx 1/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2100; BGB § 2113; BGB § 2136; BGB § 2247; BGB § 2269; BGB § 2270; BGB § 2306;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 678/15

Auslegung eines Testaments bei ausdrücklicher gegenseitiger Einsetzung der Ehegatten zu befreiten VorerbenAufrechterhaltung eines nur von einem Ehepartner für beide unterschriebenen Ehegattentestaments als Einzeltestament

SchlHOLG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 3 Wx 1/16

DRsp Nr. 2016/18257

Auslegung eines Testaments bei ausdrücklicher gegenseitiger Einsetzung der Ehegatten zu "befreiten Vorerben" Aufrechterhaltung eines nur von einem Ehepartner für beide unterschriebenen Ehegattentestaments als Einzeltestament

1) Trotz ausdrücklicher gegenseitiger Einsetzung der Ehepartner zum "befreiten Vorerben" in einem handschriftlichen Ehegattentestament kann die Auslegung ergeben, dass die Erblasser die Einheitslösung und nicht die Trennungslösung gewollt haben, wenn sich aus den weiteren Bestimmungen des Testaments und den sonstigen auslegungsrelevanten Umständen keine Berufung eines Nacherben ergibt und zudem deutlich wird, dass die Eheleute von einer unbeschränkten Vollerbschaft des Überlebenden und von der Vorstellung einer Weitergabe einer einheitlichen Vermögensmasse nach dem Tod des Letztversterbenden ausgegangen sind.2) Eine Aufrechterhaltung eines nur von einem Ehepartner für beide unterschriebenen Ehegattentestaments als Einzeltestament ist nicht möglich, soweit entgegenstehende wechselbezügliche Verfügungen in einem vorausgegangenen wirksamen Ehegattentestament nicht formgerecht widerrufen worden sind. Orientierungssätze: Auslegung eines Ehegattentestaments im Sinne der Einheitslösung trotz Wortwahl "befreiter Vorerbe"

Tenor