OLG München - Beschluss vom 18.06.2020
31 Wx 164/18, 31 Wx 2020/20, 31Wx 221/20, 31 Wx 222/20, 31 Wx 223/20, 31 Wx 219/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 603 VI 6347/17

Auslegung eines Testaments bei geringer Erbquote aufgrund einer Vielzahl von Erbeinsetzungen

OLG München, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 164/18, 31 Wx 2020/20, 31Wx 221/20, 31 Wx 222/20, 31 Wx 223/20, 31 Wx 219/20

DRsp Nr. 2021/13368

Auslegung eines Testaments bei geringer Erbquote aufgrund einer Vielzahl von Erbeinsetzungen

1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch gelten strenge Anforderungen. (Rn. 9)2. Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich dazu führt, dass deren Erbquote gering ist (hier: 1,65 %), stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dar, dass der Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner gewählten Formulierungen ("erben") lediglich die Stellung als Vermächtnisnehmer zuweisen wollte. (Rn. 10 - 14)3. Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung im Sinne einer Erbenstellung allein maßgebend, ob diese nach dem Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen. (Rn. 18)

Tenor

1.

Auf Beschwerde der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 15.2.2018 aufgehoben.

2.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 21.9.2017 wird zurückgewiesen.

3.