SchlHOLG - Beschluss vom 09.07.2014
3 Wx 15/14
Normen:
EGBGB Art. 25, 26; BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2151 ff; BGB § 2163; BGB § 2210; BGB § 2253; BGB § 2364;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 753/12

Auslegung eines Testaments bei Verwendung materiell-rechtlicher Institute nach ausländischem Recht

SchlHOLG, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 15/14

DRsp Nr. 2014/15045

Auslegung eines Testaments bei Verwendung materiell-rechtlicher Institute nach ausländischem Recht

1. Verwendet der Erblasser in einem Testament materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts - bei deutschem Erbstatut also nach den §§ 133, 2084 BGB - ermittelt werden, was er damit ausdrücken will. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen.2. Bei einem nach englischem Recht errichteten Testament sind die dort benannten trustees unter Geltung des deutschen Erbstatuts gemäß den §§ 133, 2084 BGB in der Regel nicht als Erben eingesetzt, sondern lediglich als Testamentsvollstrecker berufen. Soweit dort beneficiaries benannt werden, ist jeweils im Einzelfall zu klären ist, ob sie einem Vermächtnisnehmer oder einem Erben nach deutschem Recht nahestehen. Orientierungssätze: Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten Testaments bei Geltung deutschen Erbstatuts

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 20. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 500 €

Normenkette:

EGBGB Art. 25, 26; BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2151 ff; § ;