OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2013
3 Wx 76/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2265; BGB § 2269; BGB § 2270;
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 675/12

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Eingehung einer Lebensgemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 76/13

DRsp Nr. 2013/20586

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Eingehung einer Lebensgemeinschaft

Die Bestimmung in einem Ehegattentestament "Auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, sollen seine Verfügungen bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werde." kann im Allgemeinen nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass dies nach dem Willen des Erblassers auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft gelten soll.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2265; BGB § 2269; BGB § 2270;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist seit 1989 die Lebensgefährtin des verwitweten Erblassers. Der Beteiligte zu 2) ist der 1966 geborene Sohn des Erblassers und dessen im Jahr 1988 vorverstorbenen Ehefrau.

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau am 01.07.1976 ein gemeinsames notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und bestimmten, dass der Beteiligte zu 2) der Erbe des Längstlebenden sein sollte.

In dem Testament heißt es weiter:

§ 5