OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2015
I-3 Wx 191/14
Normen:
BGB §§ 133, 2084;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 133 VI 311/13

Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Beweggrundes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 191/14

DRsp Nr. 2015/19362

Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Beweggrundes

Verfügt der Erblasser: "4.3.2013 Dies ist mein Testament Sollte heute bei diesem Eingriff [der leukämiekranke Erblasser hatte sich an diesem Tag einer Biopsie bei örtlicher Betäubung zu unterziehen] etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen vermache ich mein ganzes Vermögen ... Herrn A", so führt die Formulierung "Sollte heute ... etwas passieren ..." bei nicht vorhandenen weiteren konkreten Anhaltspunkten nicht zu der Auslegung, der Erblasser wolle über die bloße Mitteilung eines Beweggrundes für seine Testierung hinaus die Rechtsfolge nur dann, wenn der Eingriff einen negativen Ausgang nimmt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 6. vom 18. Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Nachlassgericht - vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2. - 6. tragen die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Streitgegenstandes: bis 310.000 €

Normenkette:

BGB §§ 133, 2084;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. war der Lebensgefährte der Erblasserin/die Beteiligte zu 2. deren Schwester und die Beteiligten zu 3. - 6. deren Neffen bzw. Nichten.