OLG München - Beschluss vom 19.12.2012
31 Wx 372/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2096;
Fundstellen:
FamRB 2013, 255
FamRZ 2013, 1067
MDR 2013, 350
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 456
NotBZ 2013, 276
ZEV 2013, 682
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 12362/09

Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Ersatzerben für die vorverstorbene Testamentserbin

OLG München, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 372/12

DRsp Nr. 2013/842

Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Ersatzerben für die vorverstorbene Testamentserbin

Ist die testamentarisch eingesetzte und der Erblasserin persönlich nahe stehende Alleinerbin vorverstorben, kommt eine Ersatzerbenstellung des Ehemanns nur dann in Betracht, wenn sich für seine Ersatzerbeinsetzung im Testament über die Einsetzung der Bedachten hinaus Anhaltspunkte finden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 6.9.2012 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 18.5.2012 auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 165.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2096;

Gründe

I.

Die Erblasserin verstarb am 21.9.2009 im Alter von 88 Jahren. Sie war verheiratet mit A. 0. S., der am 18.8.1988 vorverstorben ist. Aus der Ehe ging V. S. hervor, der am 23.4.1970 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstarb.

Es liegen folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen der Erblasserin vor:

1. " München, 10.12.2004

Mein letzter Wille

Sollte ich einmal krank werden ist Frau S. (= Ehefrau des Beteiligten zu 1) berechtigt, sich um alles zu kümmern, nach meinem Tod setze alles als meine Erben. Frau S..

Unterschrift

Die Haushaltsgegenstände und mein Bankguthaben vermache ich ebenfalls Frau S..

Unterschrift."

2.