OLG Celle - Beschluss vom 08.11.2012
13 Verg 7/12
Normen:
GWB § 107; GWB § 116; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2013, 1008
NZBau 2013, 464
NZBau 2013, 7
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen - 26.06.2012,

Auslegung eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Antragsgegners

OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 13 Verg 7/12

DRsp Nr. 2012/21594

Auslegung eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Antragsgegners

1. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr kann grundsätzlich Antragsgegnerin eines Nachprüfungsverfahrens sein. 2. Zur Auslegung eines gegen die "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr" gerichteten Nachprüfungsantrags.

Die Entscheidung der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Regierungsvertretung Lüneburg, vom 26. Juni 2012 wird auf die sofortige Beschwerde hin aufgehoben und der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt, mit Ausnahme der durch das Verfahren nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB verursachten Kosten, die die Antragsgegnerin zu tragen hat.

Normenkette:

GWB § 107; GWB § 116; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 90 Abs. 2;

Gründe: