OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.02.2017
5 U 21/16
Normen:
BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 208/15

Auslegung eines Vergleichs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 5 U 21/16

DRsp Nr. 2017/11289

Auslegung eines Vergleichs

Ein Vergleich, in dem der Versicherer den Versicherungsnehmer von Beitragsverpflichtungen für die Vergangenheit freistellt, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer weiterhin verpflichtet sein soll, in der Vergangenheit geleistete Prämien zurückzuerstatten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 208/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.961,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beitragsrückerstattung.