OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.2012
22 U 66/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 300/10

Auslegung eines Vergleichs im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit von Ratenzahlungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 22 U 66/11

DRsp Nr. 2013/8310

Auslegung eines Vergleichs im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit von Ratenzahlungen

Haben die Parteien eines Vergleichs die sofortige Fälligkeit der Restschuld bei Verzug mit zwei aufeinander folgenden Raten vereinbart, die jeweils zum 15. eines Monats fällig waren und ergibt sich aus dem Verhalten der Schuldnerin, dass diese davon ausging, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht nur ein Überweisungsauftrag erteilt sondern auch ausgeführt und der Betrag dem Konto der Gläubigerin gutgeschrieben sein müsse, so ist gem. §§ 133, 157 BGB die Regelung hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunks so auszulegen, dass nicht nur die Leistungshandlung, sondern auch der Leistungserfolg zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geschuldet sein sollte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 4. Zivilkammer - vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe: