BFH - Urteil vom 27.09.2012
II R 52/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 803/11

Auslegung eines Vergleichs zwischen dem alleinigen Erben und der Witwe des Erblassers

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen II R 52/11

DRsp Nr. 2013/6288

Auslegung eines Vergleichs zwischen dem alleinigen Erben und der Witwe des Erblassers

1. NV: Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. 2. NV: Aus dem Umstand, dass nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch, nicht aber die Zugewinnausgleichsforderung zum erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb gehört, kann nicht darauf geschlossen werden, die Vertragsparteien hätten ausschließlich den Pflichtteilsanspruch mindern und den Zugewinnausgleichsanspruch unverändert bestehen lassen wollen.

Ein Vergleich zwischen dem alleinigen Erben und der Witwe des Erblassers kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Nachgeben der Witwe sich ausschließlich auf Pflichtteilsansprüche und nicht auch auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich bezieht, wenn dieser Wille der Parteien in dem Vergleich keinen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr ist von anteiliger Reduzierung beider Ansprüche auszugehen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe