OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2017
I - 5 U 113/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; HOAI § 4 Abs. 2; HOAI § 16 Abs. 3; ZPO § 286;
Fundstellen:
BauR 2018, 1753
NJW-RR 2018, 596
NZBau 2018, 300
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 201/13

Auslegung eines Verhandlungsprotokolls hinsichtlich der Gewährung eines Projektnachlasses auf IngenieurarbeitenWirksamkeit einer mündlichen Nachlassvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen I - 5 U 113/16

DRsp Nr. 2018/5562

Auslegung eines Verhandlungsprotokolls hinsichtlich der Gewährung eines "Projektnachlasses" auf Ingenieurarbeiten Wirksamkeit einer mündlichen Nachlassvereinbarung

1. Vereinbaren die Parteien in einem Verhandlungsprotokoll für den Hauptantrag einen "Projektnachlass", so kann diese Formulierung dahin ausgelegt werden, dass für die gesamte Abwicklung des Projekts, wozu auch die Nachtragsarbeiten zählen, ein solcher Nachlass zu gewähren ist. 2. Eine mündliche Nachlassvereinbarung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI (1996/2002), wenn sie Leistungen betrifft, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI (1996/2002) genannten Tafelhöchstwert überschreiten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.08.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: