OLG Hamburg - Urteil vom 27.07.2017
6 U 74/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKO 34/11

Auslegung eines Vertrages über die Bergung eines Schubleichters aus der Elbe

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 6 U 74/16

DRsp Nr. 2018/11848

Auslegung eines Vertrages über die Bergung eines Schubleichters aus der Elbe

Hat sich ein Bergungsunternehmen unter Vereinbarung einer sog. NCNP-Klausel (keine Vergütung, wenn keine Bergung) zur Bergung eines Schubleichters aus der Elbe verpflichtet, so ist die Vergütung verdient, wenn der Schubleichter aus dem Fahrwasser entfernt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Schubleichter bei der Bergung in zwei Teile zerbrochen ist, sofern dies nicht auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht. Vielmehr wirkt sich der Umstand der Beschädigung auf die Erbringung der vertraglichen Hauptleistungspflicht nicht aus.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.3.2016, Az. 418 HKO 34/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der dem Nebenintervenienten zu 1.) (...) entstandenen Kosten, zu tragen. Die Nebenintervenientin zu 2.) (...) trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.