OLG München - Urteil vom 21.10.2015
20 U 1923/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 890/14

Auslegung eines Vertrages über die Vermietung einer Automaten-Spielstätte hinsichtlich übernommener Leasingraten

OLG München, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 20 U 1923/15

DRsp Nr. 2015/19188

Auslegung eines Vertrages über die Vermietung einer Automaten-Spielstätte hinsichtlich übernommener Leasingraten

Haben die Parteien eines Mietvertrages über eine Automatenspielstätte vereinbart, dass die Mieterin von der Vermieterin zu tragende Leasingraten für Spielautomaten übernehme, so bezieht sich diese Vereinbarung ersichtlich auch auf solche Leasingraten, bei denen den Vermieterin zwar selbst nicht Leasingnehmer ist, sie aber im Verhältnis zu Dritten die Leasingraten trägt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, Az. 27 O 890/14, in Ziffern 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.380,54 EUR zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.662,40 EUR zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Ziffer 4. des Endurteils des Landgerichts München I vom 26.3.2015 wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Verfahrens erster Instanz die Beklagte 88 % und die Klägerin 12 % trägt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 90 %, die Klägerin trägt 10 %.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.3.2015, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

IV. V.