OLG Brandenburg - Urteil vom 12.04.2019
7 U 123/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 362/17

Auslegung eines Vertrages über eine Finanzierungsberatung für Existenzgründer hinsichtlich der vereinbarten Leistungszeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 7 U 123/18

DRsp Nr. 2019/6676

Auslegung eines Vertrages über eine Finanzierungsberatung für Existenzgründer hinsichtlich der vereinbarten Leistungszeit

Haben die Parteien eines Vertrages über eine Finanzierungsberatung für Existenzgründer vereinbart, dass die Tätigkeit monatlich im zeitlichen Umfang von drei Tagen ausgeübt werden soll, so gibt dies lediglich einen durchschnittlichen Rahmen der Tätigkeit vor, der für beide Vertragspartner festlegt, welche Tätigkeit für die pauschal vereinbarte Vergütung verlangt werden kann und welche Grenzen insoweit bestehen. Dabei ist die vorgesehen Festlegung des zeitlichen Umfangs von drei Tagen/Monat nicht als konkreter, stunden- oder taggenau abzurechnender Zeitaufwand, sondern lediglich als Orientierungsgröße bei der Leistungserbringung auszulegen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.06.2018, Az. 6 O 362/17, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.996 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.