OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2017
21 U 26/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 74/16

Auslegung eines Vertrages über Entsorgungsleistungen hinsichtlich der Vergütung für die Verwertung bzw. Deponierung von Rostasche bzw. Schlacke

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 21 U 26/17

DRsp Nr. 2018/11962

Auslegung eines Vertrages über Entsorgungsleistungen hinsichtlich der Vergütung für die Verwertung bzw. Deponierung von Rostasche bzw. Schlacke

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

[Gründe]

Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr hält der Senat die angefochtene Entscheidung der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen für sorgsam und überzeugend begründet und im Ergebnis richtig, denn die Klage ist unbegründet.