BGH - Urteil vom 22.10.2015
VII ZR 58/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307; BGB § 309 Nr. 5; BGB § 310 Abs. 1; KrW-/AbfG § 5 Abs. 2; KrW-/AbfG § 6;
Fundstellen:
MDR 2016, 10
NZBau 2016, 5
NZM 2016, 408
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 12/10
OLG Frankfurt/Main, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 6/13

Auslegung eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen; Hinreichende Berücksichtigung des Wortlauts einschließlich der Systematik des Vertrages und der Interessenlage der Parteien bei der Auslegung; Schadenersatzbegehren auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung einer Pauschale bei Unterschreitung von anzuliefernden Jahresmindestmengen

BGH, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen VII ZR 58/14

DRsp Nr. 2015/19786

Auslegung eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen; Hinreichende Berücksichtigung des Wortlauts einschließlich der Systematik des Vertrages und der Interessenlage der Parteien bei der Auslegung; Schadenersatzbegehren auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung einer Pauschale bei Unterschreitung von anzuliefernden Jahresmindestmengen

Zur Auslegung eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307; BGB § 309 Nr. 5; BGB § 310 Abs. 1; KrW-/AbfG § 5 Abs. 2; KrW-/AbfG § 6;

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen, wobei sie sich in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung einer Pauschale bei Unterschreitung von anzuliefernden Jahresmindestmengen stützt und hilfsweise Ersatz eines konkreten Schadens geltend macht.