LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2021
6 Sa 464/20
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 7095/19

Auslegung eines Vertrags zur Begründung eines ProzessarbeitsverhältnissesBeendigung des Prozessarbeitsverhältnisses bei Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 464/20

DRsp Nr. 2022/1373

Auslegung eines Vertrags zur Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses Beendigung des Prozessarbeitsverhältnisses bei Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung

Im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung besteht kein Bedürfnis für ein Prozessarbeitsverhältnis, weil dann das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2020 – 24 Ca 7095/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines im Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 19. Februar 2019 geschlossenen Vergleichs beendet wurde, oder ob aufgrund eines vereinbarten Prozessbeschäftigungsverhältnisses hilfsweise nach einer Änderungskündigung ein weiteres nicht beendetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit 17. März 2014 auf Grundlage des als Anlage JK 1 (Bl. 4 ff d.A.) vorgelegten Anstellungsvertrags der Parteien vom 11. März 2021 sowie der als Anlage JK 2 (Bl. 9 d.A.) vorgelegten Zusatzvereinbarung vom 06. Oktober 2014 als „Bezirksleiter Apotheken-Außendienst“ bei der Beklagten beschäftigt.