OLG Thüringen, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1011/05
LG Erfurt, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2346/04
Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch den Hauptschuldner für die Haftung des Bürgen
BGH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen XI ZR 447/06
DRsp Nr. 2007/21308
Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch den Hauptschuldner für die Haftung des Bürgen
»a) Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.b) Nach § 768 Abs. 2BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht.«