BGH - Urteil vom 18.09.2007
XI ZR 447/06
Normen:
BGB § 202 § 768 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2591
DB 2007, 2649
DNotZ 2008, 277
FamRZ 2008, 49
MDR 2008, 94
NZBau 2008, 62
VersR 2008, 366
WM 2007, 2230
ZIP 2007, 2206
ZfBR 2008, 152
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1011/05
LG Erfurt, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2346/04

Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch den Hauptschuldner für die Haftung des Bürgen

BGH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen XI ZR 447/06

DRsp Nr. 2007/21308

Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch den Hauptschuldner für die Haftung des Bürgen

»a) Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.b) Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht.«

Normenkette:

BGB § 202 § 768 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus einer Bürgschaft in Anspruch.