Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor, wie folgt, neu gefasst wird.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zu erteilen dazu, dass die Guthaben der am 00.00.2014 verstorbenen C gegenüber der B Bausparkasse zu Kontonummer #### und die Guthaben gegenüber der Volksbank Q zu den Kontonummern #####/####, #####/####, #####/#### und #####/#### durch die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten und Frau M, abzüglich eines bereits gezahlten Betrages in Höhe von 31.709,-€ an die Klägerin abzutreten sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|