OLG Hamm - Urteil vom 11.05.2017
10 U 64/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 2147; BGB § 2174; BGB § 2247;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 148/16

Auslegung eines Vollmacht überschriebenen Dokuments als letztwillige Verfügung

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 10 U 64/16

DRsp Nr. 2018/1359

Auslegung eines "Vollmacht" überschriebenen Dokuments als letztwillige Verfügung

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die sie verfassende Erblasserin die Schriftstücke nicht mit "Testament" oder "mein letzter Wille", sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. "Vollmacht" überschrieben hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor, wie folgt, neu gefasst wird.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zu erteilen dazu, dass die Guthaben der am 00.00.2014 verstorbenen C gegenüber der B Bausparkasse zu Kontonummer #### und die Guthaben gegenüber der Volksbank Q zu den Kontonummern #####/####, #####/####, #####/#### und #####/#### durch die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten und Frau M, abzüglich eines bereits gezahlten Betrages in Höhe von 31.709,-€ an die Klägerin abzutreten sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.