OLG Stuttgart - Urteil vom 03.11.2020
10 U 124/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB/A § 9 Abs. 2 Nr. 2; VOB/B § 5 Abs. 1 S. 2; VOB/B § 5 Abs. 4; BGB § 648a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 461/19

Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der Verbindlichkeit von Fristen für TeilleistungenRechte des Auftraggebers bei Verzug des Unternehmers mit einer verbindlichen Zwischenfrist

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 10 U 124/20

DRsp Nr. 2021/3807

Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der Verbindlichkeit von Fristen für Teilleistungen Rechte des Auftraggebers bei Verzug des Unternehmers mit einer verbindlichen Zwischenfrist

1. Bei der Auslegung, ob eine vereinbarte Frist für eine Teil-Leistung eine unverbindliche Kontrollfrist oder eine verbindliche Zwischenfrist im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B darstellt, kommt der Bedeutung dieser Teil-Leistung für den Bauablauf eine maßgebliche Bedeutung zu. Ist die Teil-Leistung eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen, handelt es sich im Zweifel um eine verbindliche Zwischenfrist.2. Ein Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist nach § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B kann zu einem Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 4 VOB/B oder § 648a BGB n.F. führen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2020, Az. 14 O 461/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.