BGH - Urteil vom 14.05.1998
VII ZR 184/97
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1604
BGHZ 139, 16
BauR 1998, 872
DB 1998, 2417
DRsp I(138)849a
MDR 1998, 1026
NJW 1998, 2814
WM 1998, 1981
ZfBR 1998, 247
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

BGH, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen VII ZR 184/97

DRsp Nr. 1998/16416

Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

»Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Mangelbeseitigung und Ersatz von Gutachterkosten wegen behaupteter Luftschallmängel.