VG Freiburg - Urteil vom 25.10.2017
1 K 3727/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 61;

Auslegung; Eingemeindung; Eingliederung; Vertrag

VG Freiburg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 K 3727/16

DRsp Nr. 2017/16553

Auslegung; Eingemeindung; Eingliederung; Vertrag

1. Gemeinden sind trotz ihrer Auflösung befugt, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (st. Rspr.). 2. Zur Auslegung eines Zusatzvertrags zu einer Eingliederungsvereinbarung. 3. Eine vertragliche Verpflichtung, die auf den Erlass eines bestimmten Bebauungsplans gerichtet ist, ist nichtig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 61;

Tatbestand:

Die Klägerin, die frühere selbstständige Gemeinde Waltersweier, ist heute ein Stadtteil der beklagten Stadt. Sie macht einen Anspruch auf die Herstellung einer Straße geltend, den sie aus einem Zusatzvertrag zur Eingliederungsvereinbarung herleitet.

Die Klägerin wurde im Jahr 1971 auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung mehrerer damals noch selbständiger Gemeinden mit der Beklagten vom 25.09.1971 in diese eingegliedert. Daneben schloss die Beklagte am 25.09.1971 mit der Klägerin - wie mit den anderen einzugliedernden Gemeinden auch - einen "Zusatzvertrag zur Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde [...]". In § 4 Abs. 1 dieses Zusatzvertrags heißt es: