OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.2014
12 W 2217/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; HGB § 8 Abs. 1; HGB § 12 Abs. 2 S. 1; SigG § 2 Nr. 3; ERVV BY § 2 Abs. 3; ERVV BY § 3 Nr. 3; ERVV BY § 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 220
FGPrax 2015, 22
NotBZ 2015, 196
ZIP 2015, 374
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 23.09.2014

Auslegung elektronisch übermittelter Dokumente im Verkehr mit dem HandelsregisterVerfahren bei Widersprüchen zwischen einer Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 12 W 2217/14

DRsp Nr. 2015/2916

Auslegung elektronisch übermittelter Dokumente im Verkehr mit dem Handelsregister Verfahren bei Widersprüchen zwischen einer Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten

1. Elektronisch übermittelte Dokumente, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Maßgeblich ist insoweit, wie ein menschlicher Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. 2. Zur Berücksichtigung von Widersprüchen zwischen einer als elektronisches Dokument übermittelten Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten im Rahmen der Auslegung. 3. Angaben in XML-Datensätzen müssen nicht mit der gemäß § 2 Abs. 3 ERVV notwendigen qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein und stellen kein rechtsverbindliches elektronisches Dokument im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 23.09.2014 [Gz: HRA ...1] wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; § Abs. ;