LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2019
7 Sa 380/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 212/18

Auslegung Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 380/18

DRsp Nr. 2019/12396

Auslegung Kündigung

1. Wechselseitige Kündigungsfrist von drei Monaten stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.2. Eine Vertragsklausel, die auf ein Gesetz verweist, muss den Gesetzestext nicht wiederholen, sondern ist hinreichend transparent.3. Die Auslegung einer Kündigung erfolgt nach Wortlaut und den maßgeblichen Umständen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. September 2018, Az.: 3 Ca 212/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über eine Sozialplanabfindung.

Der am 15. April 1963 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 10. August 2010 (Bl. 31 ff. d. A.) zugrunde. Dessen " § 9 Probezeit, Vertragsdauer und Kündigung " lautet:

" 1. Das Arbeitsverhältnis erfolgt zunächst auf die Dauer von sechs Monaten zur Probe. Es beginnt am 01.10.2010 und endet am 31.03.2011, ohne dass es einer Kündigung hierzu bedarf. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.