Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.3.2012, AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang eines Monatspauschallohns sowie über rückständige Vergütungen.
Die am 23. Februar 1955 geborene Klägerpartei wird seit dem 1. September 1989 von dem Beklagten als Busfahrer/ in beschäftigt. Schon bei Vertragsschluss galten für beide Vertragsteile die Tarifverträge des (privaten Omnibus-) Verkehrsgewerbes in Rheinland-Pfalz.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Februar 1996 heißt es auszugsweise (Ablichtung in Bl. 19 ff. d.A.):
"Arbeitsvertrag (Änderungsvertrag)
für gewerbliche Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe
...
2. Tarifbindung:
Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas zusätzliches vereinbart wird.
...
7. Entlohnung:
Der Arbeitnehmer wird in die Lohntabelle 2 Lohngruppe 5a des jeweils gültigen Lohntarifvertrages des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz eingestuft.
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