BVerwG - Beschluss vom 22.09.2011
6 B 19.11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; LHG § 60 Abs. 2 Nr. 2 BW; LHG § 60 Abs. 3 Nr. 2 BW; LHG § 62 Abs. 3 Nr. 2 BW; LVwVfG BW § 22 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; VwVfG § 22 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 2080/10

Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen und Anträge im Bereich des revisiblen Rechts entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen; Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im sechsten Fachsemester ohne Einhaltung des Verfahrens für die Zulassung in einem höheren Fachsemester eines mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studienganges

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 6 B 19.11

DRsp Nr. 2011/17356

Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen und Anträge im Bereich des revisiblen Rechts entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen; Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im sechsten Fachsemester ohne Einhaltung des Verfahrens für die Zulassung in einem höheren Fachsemester eines mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studienganges

Im Bereich des revisiblen Rechts sind öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und damit auch Anträge entsprechend den §§ 133 und 157 BGB auszulegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; LHG § 60 Abs. 2 Nr. 2 BW; LHG § 60 Abs. 3 Nr. 2 BW; LHG § 62 Abs. 3 Nr. 2 BW; LVwVfG BW § 22 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; VwVfG § 22 S. 2;

Gründe

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. Nr. (1.), der Divergenz nach § Abs. Nr. (2.) und des Verfahrensmangels im Sinne des § Abs. Nr. (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.