BAG - Urteil vom 15.09.2016
8 AZR 351/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 615/14
ArbG Bamberg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 947/13

Auslegung prozessualer Willenserklärungen durch das RevisionsgerichtFeststellungsinteresse bei Klage auf zukünftigen SchadenersatzGegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme im Schuld- bzw. ArbeitsverhältnisVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und SchadenersatzansprücheVoraussetzungen einer Verfahrensrüge

BAG, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 351/15

DRsp Nr. 2017/1770

Auslegung prozessualer Willenserklärungen durch das Revisionsgericht Feststellungsinteresse bei Klage auf zukünftigen Schadenersatz Gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme im Schuld- bzw. Arbeitsverhältnis Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Schadenersatzansprüche Voraussetzungen einer Verfahrensrüge

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18; BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34).