BAG - Beschluss vom 05.07.2016
8 AZB 1/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 575 Abs. 2 S. 1; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 577 Abs. 4; ZPO § 577 Abs. 5; ArbGG § 78 S. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
BB 2016, 2100
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 848/15
ArbG Siegburg, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 624/15

Auslegung prozessualer WillenserklärungenProzesskostenhilfeantrag ohne sachliche Begründung und ohne Darlegung der Erfolgsaussichten des Klage- oder Berufungsverfahrens zulässig

BAG, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 8 AZB 1/16

DRsp Nr. 2016/13549

Auslegung prozessualer Willenserklärungen Prozesskostenhilfeantrag ohne sachliche Begründung und ohne Darlegung der Erfolgsaussichten des Klage- oder Berufungsverfahrens zulässig

Orientierungssatz: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung erfüllt auch dann die sachlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag, wenn er eine sachliche Begründung nicht enthält. Der Antragsteller muss auch nicht zumindest in Grundzügen aufzeigen, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichts der Anfechtung unterliegen soll bzw. woraus sich die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ableiten lässt.

1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Dabei kommt es auf den in der Erklärung verkörperten Willen an. Im Zweifel ist das gewollt, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig erscheint und der wohlverstandenen Interessenlage der Prozesspartei entspricht.