LAG Köln - Urteil vom 11.03.2020
11 Sa 355/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6290/18

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrarbeitsvergütung, Zehrgeld und eine tarifliche Einmalzahlung

LAG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 355/19

DRsp Nr. 2020/13968

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrarbeitsvergütung, Zehrgeld und eine tarifliche Einmalzahlung

Einem Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit sind die Stempelzeiten aufgrund der elektronischen Zeiterfassung zugrunde zu legen. Soweit der Arbeitgeber behauptet, die Stempelzeiten seien nicht aussagekräftig, ist dies nachvollziehbar zu begründen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2019 - 1 Ca 6290/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung, Zehrgeld und eine tarifliche Einmalzahlung.

Der Kläger war ab dem 17.04.2000 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.04.2000 bei der Firma P M Zentralverwaltung GmbH & Co. KG befristet als Auslieferungsfahrer beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag ist in Nr. 2 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels richtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 13.04.2000 wird auf Bl. 27 ff. d.A. verwiesen. Die Arbeitgeberin war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tarifgebunden, sie schied zum 31.12.2001 aus dem Arbeitgeberverband aus.