BAG - Urteil vom 20.06.2018
4 AZR 380/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; LTV für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen LG II Lohnstaffel b;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1876/15
ArbG Paderborn, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1095/14

Auslegung von Änderungsabreden von Altverträgen nach Geltung des neuen SchuldrechtsAbgrenzung von Wissens- und WillenserklärungWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 380/16

DRsp Nr. 2018/17210

Auslegung von Änderungsabreden von "Altverträgen" nach Geltung des neuen Schuldrechts Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. April 2016 - 17 Sa 1876/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 6. November 2014 - 1 Ca 1095/14 - zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; LTV für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen LG II Lohnstaffel b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2016 gegen die Beklagte.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 8. Oktober 1993 seit dem 18. Oktober 1993 als Auslieferungsfahrer bzw. Kundendienstfahrer beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt):

"§ 1 Einstellung