BAG - Urteil vom 20.06.2018
4 AZR 693/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; LTV für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen LG III Lohnstaffel d;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1869/15
ArbG Paderborn, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 908/14

Auslegung von Änderungsabreden von Altverträgen nach Geltung des neuen SchuldrechtsAbgrenzung von Wissens- und WillenserklärungWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 693/16

DRsp Nr. 2018/17211

Auslegung von Änderungsabreden von "Altverträgen" nach Geltung des neuen Schuldrechts Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. April 2016 - 17 Sa 1869/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; LTV für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen LG III Lohnstaffel d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von November 2013 bis März 2016 gegen die Beklagte.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 4. April 1995 seit dem 1. Mai 1995 als Auslieferungsfahrer, Lagermitarbeiter bzw. Kundendienstfahrer - inzwischen unbefristet - beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt):

"§ 1 Einstellung

1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 01.05.95 als Mitarbeiter f. die Auslieferung eingestellt.