Auslegung von AGB-Bestimmungen einer Hypothekenbank - Konkludente Individualabreden - Bereitstellungszinsen, Nichtabnahmentschädigung
BGH, Urteil vom 06.03.1986 - Aktenzeichen III ZR 234/84
DRsp Nr. 1992/3866
Auslegung von AGB-Bestimmungen einer Hypothekenbank - Konkludente Individualabreden - Bereitstellungszinsen, Nichtabnahmentschädigung
»a) Auch konkludente Individualabreden können Formularbestimmungen verdrängen.b) Eine AGB-Bestimmung, in der sich eine Hypothekenbank für die Annahme eines Darlehensantrags generell eine Frist von 6 Wochen vorbehält, verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGBG.c) Läßt sich eine Hypothekenbank in ihren AGB nach einer bindenden Darlehenszusage Bereitstellungszinsen von 0,25 % pro Monat versprechen, so bestehen dagegen auch dann keine Bedenken, wenn die Darlehensauszahlung von vornherein erst für einen wesentlich späteren Zeitpunkt zu erwarten ist.d) Zur Höhe einer pauschalen Nichtabnahmeentschädigung in den AGB einer Hypothekenbank.«
Normenkette:
AGBG § 4 § 9 § 10 Nr. 1 § 11 Nr. 5 ;
Tatbestand:
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