BAG - Urteil vom 17.11.2011
5 AZR 410/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 18;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 392
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 717/09
ArbG Stade, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 499/08

Auslegung von Arbeitsverträgen; Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bei Tarifsukzession

BAG, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 410/10

DRsp Nr. 2012/4708

Auslegung von Arbeitsverträgen; Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bei Tarifsukzession

Orientierungssatz: Verweisen nicht tarifgebundene Parteien hinsichtlich einer nach Zeitabschnitten zu zahlenden Vergütung auf tarifliche Vergütungsregelungen, vereinbaren sie lediglich eine dynamische Zeitvergütung. Ihr Regelungsplan beschränkt sich auf diese Vergütungsform. Die im Falle der Tarifsukzession interessengerechte Weiterführung des vertraglichen Regelungsplans umfasst deshalb regelmäßig keine anderen tariflichen Vergütungsformen wie beispielsweise ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 2010 - 8 Sa 717/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 28. April 2009 - 2 Ca 499/08 - teilweise abgeändert und die Klage iHv. 49,84 Euro brutto nebst hierauf entfallenden Prozesszinsen abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 18;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Leistungsentgelt und Tarifentgelterhöhungen.