VG Münster, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2079/07
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1938/10
Auslegung von Erklärungen gegenüber der Behörde i.R.d. nach § 133 BGB Vertretbaren; Erfordernis des Widerspruchsverfahrens in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126 BRRG; Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bewerbers wegen einer Verletzung nach Art. 33 Abs. 2 GG
BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 2 C 23.12
DRsp Nr. 2013/25717
Auslegung von Erklärungen gegenüber der Behörde i.R.d. nach § 133BGB Vertretbaren; Erfordernis des Widerspruchsverfahrens in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126BRRG; Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bewerbers wegen einer Verletzung nach Art. 33 Abs. 2GG
Erklärungen gegenüber einer Behörde sind im Rahmen des nach § 133BGB Vertretbaren möglichst so auszulegen, dass der Erklärende sein Rechtsschutzziel erreichen kann.Das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126BRRG soll sicherstellen, dass sich der Dienstherr mit allen Anliegen der Beamten vor einer Klageerhebung befassen kann.Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, wenn sich die Behörde gegenüber dem Kläger vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte im Klageverfahren das Fehlen des Widerspruchsverfahrens rügt und sich nur hilfsweise auf die Sache einlässt.Ein Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bewerbers wegen einer Verletzung des Art. 33 Abs. 2GG vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2GG Nr. 47) setzt auch in Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht voraus, dass der Bewerber die Ernennung des Konkurrenten angefochten hat.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.