LAG Chemnitz - Urteil vom 16.06.2022
9 Sa 24/22
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1; ZPO § 139; ZPO § 233; ZPO § 251; TzBfG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2257/20

Auslegung von GesetzenZeitpunkt des Antrags auf Bestimmung eines Termins zur streitigen VerhandlungAnkündigung des Nichterscheinens der Parteien als Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 24/22

DRsp Nr. 2022/10624

Auslegung von Gesetzen Zeitpunkt des Antrags auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung Ankündigung des Nichterscheinens der Parteien als Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins

1. Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung nach § 54 Abs. 5 Satz 2 und 3 ArbGG kann jedenfalls dann auch schon vor der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG gestellt werden, wenn aus konkretem Anlass eine Einigung der Parteien in der Güteverhandlung nicht zu erwarten ist und diese deshalb, insbesondere nach Absprache, nicht zum Termin erscheinen.Ob bei dieser Sachverhaltskonstellation eine Ruhensanordnung noch ergehen muss oder eine solche als "Förmelei" unterbleiben und sofort Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.2. Erfolgt vor der Güteverhandlung eine Mitteilung an das Gericht darüber, dass beide Parteien zum Gütetermin nicht erscheinen werden und wird diese Mitteilung mit einer Bitte um "weitergehende prozessleitende Verfügungen" verbunden, ist diese Bitte als Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung auszulegen.